Anwalt für Jugendstrafrecht Würzburg

Anwendung des Jugendstrafrechts

Jeder Kontakt mit Strafverfolgungsbehörden löst bei den meisten Betroffenen – sei es bei dem Beschuldigten selbst als auch bei dessen Angehörigen – Stress, Verunsicherung und Angstgefühle aus. Besonders bei Kindern und Jugendlichen kann dieses zu schwerwiegenden psychischen Folgen führen. Daher genießen diese einen besonderen Schutz. So können in Deutschland nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)  nur diejenigen Täter für eine Straftat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, die strafmündig sind. Diese beginnt mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, vorausgesetzt dass der Jugendliche zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Als Jugendliche gelten hierbei 14- bis 17jährige. Aber auch auf Heranwachsende (18- bis 20 jährige) kann das Jugendstrafrecht angewendet werden. Voraussetzung hierfür ist es, dass sie vom Entwicklungsstand her eher Jugendlichen als Erwachsenen entsprechen. Darüber entscheidet das zuständige Gericht, ggf. unter Zuhilfenahme eines Gutachters.

Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

Für die Beurteilung, ob der Täter in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht, ziehen die Gerichte u.a. die sogenannten „Marburger Kriterien“ heran. Zu diesen zählen im wesentlichen die nachfolgenden Punkte:

  • unausgereifte Persönlichkeit
  • naives Verhalten
  • spielerische Einstellung zur Arbeit
  • Neigung zu Tagträumen
  • Abgrenzung zu Erwachsenen
  • Starkes Anlehnungsbedürfnis
  • Rollenspiele, insbesondere selbstwerterhöhende Rolle
  • mangelnder Anschluss an Gleichaltrige.

 

In der Gesamtheit ist aber wichtig zu wissen, dass das Jugendgerichtsgesetz zwar den Umgang mit Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender regelt, nicht jedoch die Strafbarkeit einer Handlung. Diese werden auch im Jugendstrafrecht nach dem StGB geahndet. Demnach regelt das Jugendgerichtsgesetz ausschließlich das Strafverfahren als solches. Hierzu gehören die Sanktionierung und die Vollstreckung bei Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende, die sich einer Straftat schuldig gemacht haben. Im Vordergrund steht dabei der Grundsatz: „Erziehung steht vor Strafe“.

Als fachanwaltliche Kanzlei für Strafrecht in Würzburg bieten wir auch für jugendliche und heranwachsende Straftäter professionelle Hilfe im Bereich des Jugendstrafrechts an.

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