Unter dem sogenannten „Bestellerprinzip“ in der Immobilienwirtschaft versteht man die zum 01.06.2015 in Form eines Gesetzes in Kraft getretene Neuregelung der Provision für Immobilienmakler. Dieses Gesetz stand bzw. steht im Zusammenhang mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG), das zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten ist. Konkret wurde das Bestellerprinzip durch eine Änderung von § 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermittG) eingeführt. Mit dieser Änderung ist die Frage, ob Eigentümer oder Mieter eines Objektes die Provision eines Immobilienmaklers übernehmen müssen, gänzlich neu geregelt worden. So entsprach es vor dem Inkrafttreten der Änderung der anerkannten Rechtsprechung, dass der Mieter den Makler zahlen musste, wenn er sich von ihm eine Wohnung zeigen und vermitteln ließ – vorausgesetzt dieser war vorab über die Provision informiert. Unerheblich war es dabei, ob der Mieter oder der Vermieter den Makler beauftragt hatte. Auch war es vielfach Praxis, dass Maklerverträge mündlich abgeschlossen wurden.
Was bedeutet das Bestellerprinzip in der Praxis?
Nach Inkrafttreten des Bestellerprinzips zum 01.06.2015 darf ein Makler von einem Mieter nur dann eine Provision verlangen, wenn dieser ihn ausdrücklich – d. h. in Textform – beauftragt hat. Wenn der Makler hingegen von dem Vermieter eingeschaltet wurde, muss der Mieter keine Provision zahlen. In vereinfachter Form heißt dieses: wer den Makler bestellt, muss diesen auch bezahlen.
Zusammenfassung
Beauftragt der Vermieter einen Makler damit, seine Immobilie zu vermarkten, ist er auch provisionspflichtig. Ein Mieter wird dann provisionspflichtig, wenn er einen Makler damit beauftragt, exklusiv für ihn eine Wohnung zu finden. Voraussetzung ist es allerdings, dass es zum Abschluss eines Mietvertrags kommt.
Anwendungs- und Geltungsbereich des Bestellerprinzips
Das Bestellerprinzip in der Immobilienwirtschaft umfasst nur die Vermittlung von Häusern und / oder Wohnungen zur Miete. Es gilt nicht für die Vermittlung von Kaufimmobilien, Ferienwohnungen und Gewerbeimmobilien. Auch möblierte Wohnungen sowie Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch gemietet wird, sind von der Regelung ausgeschlossen. Für den Kauf einer Immobilie bedeutet dieser Ausschluss, dass die Provision situationsabhängig vom Verkäufer oder Käufer getragen wird – so wie dieses bereits vor der Änderung des Wohnungsvermittlungsgesetzes der Fall war.
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